Satzung Verein geprüfter Klauenpfleger e. V. (VGK)


  • § 1 Name und Sitz
  • § 2 Zweck des Vereins
  • § 3 Gemeinnützigkeit
  • § 4 Erwerb der Mitgliedschaft
  • § 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  • § 6 Rechte und Pflichten der Anwärter und Mitglieder
  • § 7 Organe des Vereins
  • § 8 Mitgliederversammlung
  • § 9 Vorstand
  • § 10 Vorstandschaft
  • § 11 Ausschüsse
  • § 12 Geschäftsjahr
  • § 13 Auflösung des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen: „Verein geprüfter Klauenpfleger e. V.“ und hat seinen Sitz in Utting a. Ammersee.
  2. Der Verein strebt die Rechtsfähigkeit in der Rechtsform des eingetragenen Vereins nach § 21 BGB an.
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Klauengesundheit bei landwirtschaftlichen Nutztieren im Sinne des Tierschutzes.
  2. Zur Erreichung des Vereinszwecks werden insbesondere:
    • Kurse, Fortbildungsmaßnahmen und Fachvorträge durchgeführt,
    • eine enge Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftsverwaltung, mit Tierärzten und Fachorganisationen angestrebt,
    • die Aus- und Fortbildung von Klauenpflegern gefördert.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Aus- und Fortbildungen.
  3. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Vorstands- und Organämter können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine pauschale Aufwandsentschädigung i.S.d. §3 Nr. 26a ESTG erhalten. Näheres regelt die Mitgliederversammlung.
  1. Als Mitglied kann aufgenommen werden, wer die Ausbildung und die Prüfung zum „Geprüften Klauenpfleger / Geprüften Klauenpflegerin“ mit Erfolg abgeschlossen hat.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Mit der Antragstellung wird die Person automatisch zum „Anwärter“ auf die Mitgliedschaft. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft nach bestandener Prüfung.
  3. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Personen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist jeweils zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er muss mindestens einen Monat vor Ende des Kalenderjahres der Vorstandschaft schriftlich per Einschreiben erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein grober oder wiederholter Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins vorliegt.
  4. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft. Das betroffene Mitglied ist vor dem Ausschluss zu hören. Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  1. Die Anwärter und Mitglieder haben ein Recht auf Förderung ihrer Interessen nach Maßgabe dieser Satzung. Insbesondere sind sie berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen zu nutzen.
  2. Die Anwärter und Mitglieder sind verpflichtet:
    1. die Satzung, sowie die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen.
    2. den Jahresbeitrag fristgerecht per Bankeinzugsermächtigung zu entrichten. Die dafür anfallenden Kosten sind von den Anwärtern und Mitgliedern zu tragen. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  3. Die Anwärter und Mitglieder sind verpflichtet sich regelmäßig fortzubilden.
  4. Nur Mitglieder dürfen mit dem Logo des VGK werben. Anwärter dürfen in ihrer Werbung den Verein in keiner Weise erwähnen.
  1. Organe des Vereins sind
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand
    • die Vorstandschaft.
  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens jährlich einmal einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragen.
  2. Zur Mitgliederversammlung sind alle Anwärter und Mitglieder schriftlich mit der Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von vier Wochen einzuladen.
  3. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Vorstandschaft einzureichen.
  4. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  5. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
    • die Wahl der Vorstandschaft,
    • die Entgegennahme der Jahresrechnung und Entlastung der Vorstandschaft,
    • die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
    • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens.
  6. Jede ordnungsgemäß eingerufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  7. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit. Anwärter auf Mitgliedschaft haben kein Stimmrecht. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.
  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Ersten, dem Zweiten und dem Dritten Vorsitzenden. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
  2. Im Innenverhältnis ist der Zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des Ersten Vorsitzenden, der Dritte Vorsitzende nur bei Verhinderung des Ersten und Zweiten Vorsitzenden befugt, den Verein zu vertreten und die dem Vorsitzenden zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.
  1. Die Vorstandschaft besteht aus
    • dem Vorstand,
    • dem Schriftführer,
    • dem Kassier.
  2. Die Vorstandschaft wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer Mitglied des Vereins ist. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.
  3. Fällt eine Ersatzwahl in die laufende Amtsperiode eines Vorstandsmitglieds, so wird die bis zu diesem Zeitpunkt verstrichene Zeit voll auf die Amtsperiode des neugewählten angerechnet. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht mindestens ein Mitglied die Durchführung einer geheimen Abstimmung fordert.
  5. Aufgaben der Vorstandschaft
    1. Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder durch diese Satzung ausdrück- lich dem Vorsitzenden oder der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
    2. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandschaftsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  1. Die Vorstandschaft kann für die Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden.
  2. Über die Ergebnisse der Ausschüsse ist der Vorstandschaft zu berichten.
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch 2/3 Mehrheit einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das vorhandene Vereinsvermögen zweckgebunden
  3. dem TGD Bayern (Tiergesundheitsdienst Bayern e. V., Grub) für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Bereich Klauenpflege zur Verfügung gestellt.
  4. Die Mittel darf der TGD unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige Zwecke verwenden.
Weidenbach 23.03.2018
Albrecht Fiedler
1.Vorsitzender des VGK e.V.